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   VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252   

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VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 (https://dejure.org/2010,68145)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 (https://dejure.org/2010,68145)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. November 2010 - 16a DS 09.3252 (https://dejure.org/2010,68145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einbehaltung von Bezügen; Anrechnung von Rechtsanwaltskosten aufgrund Honorarvereinbarung (offen gelassen); Kraftfahrzeugkosten; Instandhaltungskosten für Eigenheim; Nebenkosten für Eigenheim; Kredite

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.05.2000 - 1 DB 8.00

    Anforderungen an die Festlegung des Einhaltungssatzes von Beamtenbezügen als

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    Sie ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000, Az. 1 DB 8/00 ).

    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nicht geklärt, ob der Abschluss einer Honorarvereinbarung (hier: 250 Euro pro Stunde) bei der Beauftragung von Rechtsanwälten für das Straf- und Disziplinarverfahren angemessen und zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.1996, Az. 1 DB 6/96 ; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000, Az. 1 DB 8/00 ).

  • VGH Bayern, 06.11.2007 - 16a CD 07.2007
    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    Die Disziplinarbehörde hat somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den laufenden Einkünften der Familie - einschließlich des Einkommens der Ehefrau und des zufließenden Kindergeldes - den Gesamtbedarf der Familie gegenüber zu stellen (vgl. BayVGH vom 6.11.2007, Az. 16a CD 07.2007, RdNr. 23 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum).

    Gemessen daran lassen die sich aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der vom Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise veranschlagten, zum alimentationserfassten Bedarf gehörenden Aufwendungen ergebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners eine Gehaltskürzung um 30% seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu (BayVGH, Beschluss vom 06.11.2007, Az. 16a CD 07.2007 ).

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 16a DS 09.2359

    Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Art. 61 BayDG

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    Die Obliegenheit des Beamten, sich über diese Umstände zu erklären und die Richtigkeit seiner Angaben zu belegen, folgt in einem auf Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge gerichteten Verwaltungsverfahren aus Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 BayDG, im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. Art. 3 BayDG (BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 16a DS 09.2359 ).

    Sie ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000, Az. 1 DB 8/00 ).

  • BVerwG, 29.05.1996 - 1 DB 11.96

    Teileinbehaltung der Dienstbezüge aufgrund eines Diziplinarverfahrens - Grenze

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    Dazu gehört nach der Rechtsprechung, dass er den von ihm betriebenen Kraftwagen veräußert oder vorübergehend abmeldet, sofern kein besonderer Bedarf (z.B. fehlende angemessene öffentliche Verkehrsverbindung bei Nebenbeschäftigung) anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.9.1978, 1 DB 17/78 ; Urteil v. 29.5.1996, 1 DB 11/96 ).
  • BVerwG, 05.09.1978 - 1 DB 17.78

    Einschränkung der Lebenshaltungskosten - Beamter - Festsetzung des

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    Dazu gehört nach der Rechtsprechung, dass er den von ihm betriebenen Kraftwagen veräußert oder vorübergehend abmeldet, sofern kein besonderer Bedarf (z.B. fehlende angemessene öffentliche Verkehrsverbindung bei Nebenbeschäftigung) anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.9.1978, 1 DB 17/78 ; Urteil v. 29.5.1996, 1 DB 11/96 ).
  • BVerwG, 16.04.1996 - 1 DB 6.96

    Einleitung eines förmliche Disziplinarverfahrens gegen einen Ruhestandsbeamten -

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nicht geklärt, ob der Abschluss einer Honorarvereinbarung (hier: 250 Euro pro Stunde) bei der Beauftragung von Rechtsanwälten für das Straf- und Disziplinarverfahren angemessen und zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.1996, Az. 1 DB 6/96 ; BVerwG, Beschluss vom 22.05.2000, Az. 1 DB 8/00 ).
  • VGH Bayern, 03.03.2010 - 16a DA 10.146

    Prüfungsumfang im Verfahren um die Einbehaltung von Bezügen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.11.2010 - 16a DS 09.3252
    Sie ist auch nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß Art. 61 Abs. 2 BayDG, wie der Senat im Beschluss vom 3. März 2010 (Az. 16a DA 10.146 ) rechtsgrundsätzlich entschieden hat.
  • VGH Bayern, 02.07.2019 - 16a DS 19.1040

    Festsetzung der Höhe des Einbehaltungssatzes bei Ehrensold eines ehrenamtlichen

    Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung sind die laufenden Einkünfte der Familie - einschließlich des Einkommens des Ehegatten - dem Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76; B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Grundsicherung im Alter (früher Sozialhilfe, vgl. § 20 Abs. 1 SGB II und § 42 Nr. 1 SGB XII) entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (BVerwG, B.v. 22.5.2000 - 1 DB 8, 00 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76).

    Entsprechend müssen die dem Beamten und seiner Familie zur Verfügung stehenden Gesamteinkünfte unter Berücksichtigung ihrer sonstigen durch die Lebenshaltung bedingten Verbindlichkeiten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 78 ff.) einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15% aufweisen.

    Denn Ausgaben im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug können dann unberücksichtigt bleiben, wenn keine besonderen Gründe für die Benutzung eines Kraftwagens (z.B. fehlende angemessene öffentliche Verkehrsverbindung bei Nebenbeschäftigung) erkennbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 96; BVerwG, B.v. 5.9.1978 - 1 DB 17.78 - juris Rn. 16; B.v. 29.5.1996, 1 DB 11.96 - juris Rn. 14; B.v. 22.5.2000 - 1 DB 8, 00 - juris Rn. 27).

    Aufgrund der den Regelsatz der Grundsicherung damit bereits deutlich übersteigenden Einkünfte, die den Antragsteller und seine Ehefrau in Anbetracht der dörflichen Lebensverhältnisse nach wie vor unter den ihnen zuzumutenden Einschränkungen in die Lage versetzen dürften, ihren notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Fahrgeld, Umweltkontakte sowie begrenzte Teilnahme am Kulturleben zu decken, ohne existenzgefährdende Kredite aufnehmen zu müssen, kann dahinstehen, ob angesichts des Umstandes, dass die Kosten für Strom (hier: 83, 33 Euro monatlich) bereits im Regelsatz der Grundsicherung (§ 20 Abs. 1 SGB II "Haushaltsenergie") enthalten sind, als berücksichtigungsfähiger Bedarf für angemessene Wohnnebenkosten in Ansatz gebracht werden können (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 91, 130).

  • VGH Bayern, 26.09.2014 - 16a D 13.253

    Disziplinarrecht

    Die auf den Einbehalt der Bezüge beschränkten Beschwerde des Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 30. November 2010 (Az. 16a DS 09.3252) zurück.
  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 16a DS 19.1872

    Höhe des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen

    Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung sind die laufenden Einkünfte dem Bedarf gegenüberzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76; B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Die Einleitungsbehörde verletzt die Alimentationspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingeräumten Ermessens jedenfalls dann, wenn der dem Beamten nach der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Grundsicherung im Alter (früher Sozialhilfe, vgl. § 20 Abs. 1 SGB II und § 42 Nr. 1 SGB XII) entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt (BVerwG, B.v. 22.5.2000 - 1 DB 8, 00 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76).

  • VGH Bayern, 08.03.2022 - 16a DS 22.110

    Einbehalt der Dienstbezüge bei vorläufiger Dienstenthebung - hier:

    Zur Ermittlung der Höhe des Einbehaltungssatzes hat die Anordnungsbehörde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den laufenden Einkünften der Familie - einschließlich des Einkommens des Ehepartners und des zufließenden Kindergeldes - den Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen (BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 76; B.v. 3.3.2010 - 16a DA 10.146 - a.a.O.; B.v. 6.11.2007 - 16a CD 07.2007 - juris Rn. 23 m. umfangreichen Nachweisen).
  • VG Magdeburg, 17.09.2015 - 8 B 10/15

    Disziplinarrecht, Einbehaltung von Dienstbezügen; Antrag nach § 61 DG LSA

    In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass bei der notwendigen Gesamtbetrachtung, die laufenden Einkünfte der Familie - einschließlich des Einkommens des Ehegatten - dem Gesamtbedarf der Familie gegenüberzustellen sind (vgl. nur: BayVGH, Beschluss v. 30.11.2010, 16a DS 09.3252 mit Verweis auf: BayVGH Beschluss v. 06.11.2007, 16a CD 07.2007 m. w. Nachw.).
  • VG München, 23.11.2016 - M 19 L DA 16.4531

    Voraussetzungen für die Einbehaltung der Dienstbezüge

    Gleiches gilt für die Vorlage der Tilgungspläne, ohne die nicht zu erkennen ist, ob die Kredite möglicherweise bereits zurückgezahlt sein könnten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - juris Rn. 94, 103 und 118).
  • VG München, 01.08.2023 - M 13L DA 22.4948

    (Landes) Disziplinarrecht, Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen

    Zutreffend hat die Disziplinarbehörde in ihrer Verfügung vom 2. August 2022 die vor Beginn der Einbehaltsverfügung erstellten Rechnungen nicht mehr als zukünftige Belastung berücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2010 - 16a DS 09.3252 - beck-online Rn. 137).
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